Überschrift könnte Vorurteile schüren
Gifhorn Wenn Sie Probleme mit der Berichterstattung haben – Dr. Heinrich Kintzi und Heinz-Peter Lohse beraten Kritik, sindErklärer, Vermittler und Helfer.
Dieter Osteneck aus Gifhorn schreibt: Den Artikel „Goldraub – Anklage gegen Braunschweiger Islamisten“ vom 24. Mai halte ich für eine unziemliche Diffamierung. Hier wird jemand angeklagt, weil er einen Überfall begangen haben soll. Muss der Leser aber wissen, dass es sich dabei um einen „Islamisten“ handelt? Das hat mit der Tat nichts zu tun, es sei denn, der Täter hätte bewiesenermaßen den Überfall ausgeführt, um damit Geld für einschlägige Zwecke zu besorgen.
Hier wird ein Islamist (oder die Islamisten – die deutsche Sprache erlaubt beide Deutungen Ihrer Überschrift!) angeprangert. Es entsteht der Eindruck, als solle eine bestimmte Stimmung (und Grundeinstellung?) in der Leserschaft geschürt werden, was mit der Tat ursächlich nichts zu tun hat.
Ein bisschen Selbstkontrolle der Redaktion wäre angebracht.
Redakteur Uwe Hildebrandt antwortet:
Es ist von besonderem Interesse, wenn ausgerechnet Repräsentanten eines bestimmten Glaubens vorgeworfen wird, eine schwere Straftat begangen zu haben.
Nabil M. war Sprecher einer Moscheegemeinde, die wegen radikaler Äußerungen ihres damaligen Imams sowie ihr nahestehender Prediger wie Pierre Vogel oder Sven Lau unter Beobachtung steht. Der Raubüberfall, der Nabil M. vorgeworfen wird, wirft einen weiteren Schatten auf diese Bewegung – auch wenn bisher nicht gesagt werden kann, wer tatsächlich der Täter war und wozu die Beute verwendet wurde. Dass diese Tat einem Islamisten vorgeworfen wird, ist in diesem Fall von besonderem Interesse, weil wesentliche angebliche Beweise gegen ihn vom Verfassungsschutz vorgebracht wurden – das war nur möglich, weil Nabil M. beobachtet wurde und sich nach eigenen Angaben auch mit Kölner Beamten traf. Es wird eine wichtige Frage im Prozess sein, inwiefern diese Dokumente überhaupt verwendet werden dürfen. Dieser Zusammenhang wird im Text erläutert, die Bezeichnung Islamist darf sich daher auch in der Überschrift wiederfinden. Sie weist auf die besondere Brisanz dieses Falles hin.
Ombudsrat Dr. Heinrich Kintzi:
Der Bericht ist nach den Kriterien zu beurteilen, die das Presserecht für Gerichtsberichterstattung entwickelt hat. Danach müssen Wertungen vermieden werden, die gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und Vorverurteilungen fördern. Insoweit ist der Bericht nicht zu beanstanden. Der Verfahrensstand wird sachlich dargestellt und der Verdachtsgrad unter Quellenangabe korrekt beschrieben. Der Name des mutmaßlichen Täters wird nur mit dem Anfangsbuchstaben erwähnt. Die Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer Minderheit (Islamisten) durfte angesprochen werden (Richtlinie 12.1 Pressekodex), denn einen Sachbezug stellen die Berichte in der Braunschweiger Zeitung und den anderen Medien über den Beschuldigten und die Braunschweiger Moscheegemeinde „Einladung zum Paradies“ dar. Es bestand daher ein berechtigtes Interesse der Leser zu erfahren, dass der Beschuldigte dieser in der Öffentlichkeit viel diskutierten und umstrittenen Gemeinschaft als ihr Sprecher angehört hatte. Der Begriff „Islamisten“ ist von vornherein nicht negativ belegt. Er wird aktuell im Fernsehen und in den Printmedien allgemein verwand.
Ich hätte mir allenfalls eine zurückhaltendere Überschrift gewünscht. „Goldraub – Anklage gegen Braunschweiger Islamisten“ könnte den von der Rechtsprechung kreierten flüchtigen Leser (Löffler, Paragraph 6 Landespressegesetz, Randnummer 210) dazu verführen, das Wort „Anklage“ zu übersehen und nicht zu registrieren, dass das Strafverfahren erst eröffnet worden ist.
Ombudsrat Peter Lohse schreibt dazu:
Dass die Motive mit der Religionsgemeinschaft zusammenhängen, deren Sprecher der mutmaßliche Täter früher war, ist eine Vermutung. Es ist zwar nicht auszuschließen, wird aber in dem Artikel nicht belegt. Ebenso ist es möglich, dass der Überfall ein persönlicher Akt der Geldbeschaffung war.
Der Einwand von Leser Osteneck scheint mir berechtigt. Die Erwähnung der Religion des Angeklagten dient nicht dem Verständnis der Geschichte, nämlich der Schilderung des Raubüberfalls. Sie verstößt damit gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Diese verbietet die Erwähnung der Zugehörigkeit zum Beispiel zu religiösen Gemeinschaften, wenn dadurch Vorurteile entstehen könnten.
Vor allem die verkürzende Bezeichnung „Islamisten“ in der Überschrift könnte Vorurteile gegenüber einer religiösen Gruppe schüren oder hervorrufen.



